EU-Transparenzregister; gemeinsame Leitlinien zur interinstitutionellen Vereinbarung und Transparenz-Initiative der Kommission

Europa

Nach dem Entwurf für Leitlinien zur Anwendung der Regelungen zum Transparenzregister sollen in Zukunft nur Kommunen, die eine Vertretung in Brüssel unterhalten, einer Eintragungspflicht in das Transparenzregister unterliegen. Gleiches gilt für Verbände, die zum Zwecke der Einflussnahme auf die Institutionen der EU eingerichtet wurden. Parallel zu den Leitlinien hat die EU-Kommission eigene Vorgaben zu einer „Transparenz-Initiative“ vorgelegt. Die Kommissionsdienststellen wurden angewiesen, dass Kommissionsmitglieder generell keine Vertreter von Einrichtungen oder selbständige Einzelpersonen treffen dürfen, die nicht im Transparenzregister verzeichnet sind. Nach dem Inkrafttreten der Vorgaben wurde bereits eine erste kommunale Gesprächsanfrage mit einem Verweis auf die fehlende Eintragung abgelehnt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich unter Federführung des DLT daraufhin in einem Präsidentenschreiben an den Ersten Vizepräsidenten der EU-Kommission, Frans Timmermans, gewandt und die Regelungen in Bezug auf die kommunale Ebene kritisiert.

LKT Rundschreiben 002/2015: EU-Transparenzregister [PDF-Dokument: 60 kB]

12.01.2015